Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge über Vervielfältigungsleistungen und EDV gestützter Konstruktion mit der Firma ACAD Dienstleistungen.
I. Geltungsbereich
Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge:
Die nachstehenden Geschäftsbedingung,
Sie werden schon jetzt auch für alle zuküftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Schweigen des Auftragnehmer auf übersandte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, so richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen bleiben dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weiter gegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen, als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
II. Preis und Zahlungen
Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des gesamten Umfangs. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreis).
Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Der Auftrag wird auf der Basis der wereinbarten Einheitspreise abgerechnet, wenn es nicht ein Pauschalpreis ist.
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1861, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Der Auftagnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; erwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
III. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind und der Auftraggeber Eigentümer des Gundstücks ist, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Rückgabe der technischen Unterlagen im Originalzustand mit der eidesstattlichen Versicherung keine Vervielfältigung veranlasst zu haben. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten zur Nachweisführung wegen abweichender Verwendung der technischen Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
IV. Ausführungsfrist
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren und beginnen erst mit der endgültigen Festlegungen aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
Die technischen Unterlagen sind nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen.
VI. Mängelansprüche
Für die Mängelansprüche des Auftraggeber gilt § 13 VOB/B, DIN 1961, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
VII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz.